Windrichtungen vorherrschend aus Westen, teils sind aber auch südliche, nördliche und östliche Winde surfbar. Wir halten uns stets von sensiblen Schilfbereichen fern!
Ein Mitgliedsantrag wird per Email formlos unter Angaben von Name, Anschrift, Kontakt und Motivation an skvpATposteo.de gestellt. Hiermit bewirbt man sich als Mitglied des Vereins Surf- und Kite Verein Potsdam (SKVP). Über die Entscheidung der Bewerbung informiert der Vereinsvorstand.
Die Satzung befindet sich unten auf der Seite. Die Vereinsgründung ist Mitte 2020 erfolgt, weshalb wir den zahlreichen Mitglieder, Interessenten und Unterstützern herzlich danken! Bei eurer Anmeldung, vermerkt bitte gleich ob und wie ihr euch auch aktiv in den Verein einbringen wollt.
Eure Angaben werden nicht veröffentlicht.
Alle 3 Monate erfolgt eine Vereinsmitteilung an alle. Zwei mal im Jahr wird eine Vollversammlung organisiert (online per zoom oder direkt in Neu Fahrland).
Bei Rücktritt einfach kurze mail schreiben.
Die Mitgliedschaft ist derzeit kostenlos. Änderungen der Satzung, auch mögliche Mitgliedsbeiträge, werden bei Vereinsversammlungen abgestimmt.
Satzung des Vereins SKVP
eine aktualisierte Satzung wurde bei der Vollversammlung am 4/03/2021 beschlossen
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Surf und Kite Verein Potsdam (SKVP)“. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Kite- und Surf-Wassersports, die Pflege und Erhaltung der zur Sportausübung genutzten Strände, die Jugendarbeit sowie der Natur- & Tierschutz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung: er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz in Potsdam, Brandenburg und auch in Berlin durch eine schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, werden. Die Aufnahme gilt als erfolgt, falls der Vorstand nicht begründet innerhalb von 14 Tagen widerspricht.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6a Mitgliedsbeitrag
Von den ordentlichen Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6b Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart (zugleich stellvertretender oder 2. Vorsitzender) und dem Schriftführer, zugleich Vertreter des Kassenwarts. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstands und Mitgliederversammlungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅔ seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf auf Anordnung des Vorstandes, mindestens einmal jährlich nach vorangegangener Ankündigung, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage im Internet, per email oder auch soziale Medien. Die Mitgliederversammlung kann online über Telefon/Videokonferenz oder in Präsenz durchgeführt werden.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben (oder online Abstimmungsverfahren); wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Es gilt der Mehrheitsbeschluss.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen einem, von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestimmten, gemeinnützigen Wassersportvereins zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Anbei eine Kollektion nützlicher Links, Diskussionen und Vereinigungen, die das Thema Erhaltung der Surfspots beinhalten.
Kitesurfen weiter auf dem Vormarsch. So nun auch in Niedersachsen. Hier ein Bericht. Nach Ansicht der Richter sind die Bretter und Segel der Kitesurfer als ein Wasserfahrzeug anzusehen. Ein Befahren von Bundeswasserstraßen ist somit erlaubt bzw. bedarf zur Einschränkung einer Rechtsverordnung des Bundes.
Loveitlikealocal: Gemeinsam gegen Surf- und Kiteverbote. Arbeitet insbesondere für einen Erhalt der Spots an Nord- und Ostsee. Die Idee und Konzeption dieses Vereins, sowie die vorläufige Vereinssatzung ist unter Vorlage von https://loveitlikealocal.de/ entstanden.
German Kitesurf Association e.V. : Weiterentwicklung des Kitens als Wettkampfsportart in Deutschland
Spotnetz: Zusammenfassung der Spotsituation in Brandenburg-Berlin
Daily Dose Diskussion zu Wannsee und Havel: Segelsurfbretter zählen zu den "Fahrzeugen unter Segel" und sind somit wie Segelboote führerscheinpflichtig (lt. Führerschein-Verordnung von Oktober 2012). Dass Motorboote bis 15 PS ohne Lizenz zu fahren sind, scheint ein "Erfolg" der starken Yacht-Lobby zu sein.
Zur Lage des Anglervereins.
Oase Diskussion zu Scheuchwirkung
Binnenschiffartsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und Stand 2016 laut WSV (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes)
Kite Magazin: Artikel zur "bedrohten Spezies"
Deutscher Segler Verband: Stellungnahme zu generellem Kitesurf-Verbot
Rangsdorfer See: Kite Verbot, das Windsurfen und Segeln ist nur auf der Ostseite des Sees gestattet
Vereinsvorsitz
T. Walter, M. Goedelt und M. Hecker
Postanschrift: Sonnenweg 4, 14476 Potsdam Neu Fahrland
KONTAKT / IMPRESSUM
Webhoster T. Walter
Web-Betreiber SKVP
email: contact{AT}skvp.de